3.2. Der Beschuldigte reichte am 22. März 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Anschlussberufungserklärung vom 23. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei für alle von ihm begangenen Straftaten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. Sie reichte am 14. April 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. Gleichzeitig beantragte sie die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. -3-