3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 21. Februar 2022 (Postaufgabe am 28. Februar 2022) beantragte der Beschuldigte, er sei nur wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, Führens eines Motorfahrzeugs mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG und der groben Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen und dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen. In den übrigen Anklagepunkten sei er freizusprechen.