1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 25. Januar 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG, Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG.