Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.47 (ST.2021.14; StA.2020.3374) Urteil vom 30. August 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber i.V. Stutz Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1986, von Untersiggenthal, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli, […] Gegenstand Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 25. Januar 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG, Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG. 2. Das Bezirksgericht Aarau sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 17. November 2021 gemäss Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen, Probezeit jeweils 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 5'000.00. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 21. Februar 2022 (Postaufgabe am 28. Februar 2022) beantragte der Beschuldigte, er sei nur wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, Führens eines Motorfahrzeugs mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG und der groben Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen und dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen. In den übrigen Anklage- punkten sei er freizusprechen. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 22. März 2022 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Anschlussberufungserklärung vom 23. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei für alle von ihm begangenen Straftaten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. Sie reichte am 14. April 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. Gleichzeitig beantragte sie die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. -3- 3.4. Der Beschuldigte beantragte mit vorgängiger Anschlussberufungsantwort vom 16. Mai 2022 die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsan- waltschaft. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 8. August 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht hat es die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 30. April 2020 um ca. 18:45 Uhr mit seinem BMW X5 xDrive40d auf der Autobahn A1 mit einer Geschwindigkeit von 200.9 km/h gefahren ist. Sie hat dabei auf ein durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) erstelltes Gutachten, das zwei Aufnahmen von Verkehrsüberwachungskameras des ASTRA-Perimeters auswertete, abgestellt (vorinstanzliche Akten [VA] act. 194 ff.). Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung. Er bringt im Wesentlichen vor, die für das Gutachten verwendeten Videoaufnahmen hätten nicht verwertet werden dürfen, da sie mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig erhoben worden seien. 1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Beweiserhebungen sind aus verfassungsmässiger Sicht dann als rechtmässig und verwertbar ein- zustufen, wenn und soweit gesamthaft betrachtet die Grundsätze rechts- staatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV eingehalten und die Grundrechte der betroffenen Personen ausreichend beachtet wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 E. 2.2). Die Videoüberwachung betrifft insbesondere das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die Erhebung, Aufbewahrung und Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten, worunter auch Videoaufnahmen fallen, im öffentlich-rechtlichen Verhältnis in das Recht auf Privatsphäre bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen (BGE 145 IV 42 E. 4.2 mit Hinweisen, -4- BGE 138 I 331 E. 5.1). Die informationelle Selbstbestimmung kann wie andere Grundrechte gestützt auf die Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und müssen sich schliesslich als verhältnismässig erweisen. Um den Garantien von Art. 13 BV zu genügen, verlangt das Bundesgericht, dass die systematische Daten- erfassung und -aufbewahrung von angemessenen und wirkungsvollen rechtlichen Schutzvorkehrungen begleitet werden, um Missbräuchen und Willkür vorzubeugen (BGE 144 I 126 E. 8.3.4 mit Hinweisen). Es ist jedenfalls nicht angebracht, mit dem Schlagwort der Wahrung der öffent- lichen Ordnung und Sicherheit unbeschränkte Überwachungen zu be- gründen, die in vielfältigsten Ausgestaltungen unterschiedlichen Zwecken dienen können (BGE 146 I 11 E. 3.3.2 mit Hinweisen; BGE 136 I 87 E. 8.3). 1.2.2. Gemäss Art. 57c SVG ist der Bund für das Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen zuständig. Dabei kann er diese Aufgaben ganz oder teilweise den Kantonen übertragen. Art. 54a NSV konkretisiert die gesetzliche Grundlage von Art. 57c SVG dahingehend, dass das ASTRA im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung die Nationalstrasseninfrastruktur bildlich erfassen kann. Die vorliegend zur Frage stehenden Kameras dienen der Verkehrs- überwachung bzw. dem Verkehrsmanagement. Sie fussen somit auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (Art. 57c SVG i.V.m. Art. 54a NSV) und sind diesbezüglich rechtens. In diesem Rahmen steht es dem Bund offen, dem Kanton die besagten Videoaufnahmen zur Verkehrsüber- wachung bzw. zur Gewährleistung eines sicheren Verkehrs zur Verfügung zu stellen. Eine gesetzliche Grundlage zur Verwendung dieser Aufnahmen zur Strafverfolgung findet sich auf Bundesebene indessen nicht. Insbesondere kann hier die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte Weisung des ASTRA (ASTRA 73005, Ausgabe 2020 V1.00) vom 1. Juni 2020 nicht als Grundlage dienen, ist sie doch erst nach dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis in Kraft getreten. Eine gesetzliche Grundlage für die Videoüberwachung zum Zweck der Strafverfolgung würde sich hierin aber ohnehin nicht finden. Es stellt sich in einem nächsten Schritt die Frage, ob die erforderlichen Gesetzesgrundlagen auf kantonaler Ebene gegeben sind. Basierend auf § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (SAR 150.700, IDAG) beantragte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) beim Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz die Bewilligung des Reglements Videoüberwachung der Strasseninfrastruktur vom 25. September 2012. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann dieses -5- Reglement den Zugriff auf die Videoaufnahmen zur Strafverfolgung nicht legitimieren. Denn es ist zwar richtig, dass § 4 Abs. 5 dieses Reglements der Kantonspolizei im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben die Möglichkeit einräumt, in den Verkehrsleitzentralen Videobilder einzusehen und im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu speichern. Doch ergibt sich aus dem in § 2 des Reglements definierten Geltungsbereich sowie aus den im Anhang aufgeführten und bewilligten Kameras, dass sich das Reglement und somit auch das Einsichtsrecht der Kantonspolizei lediglich auf die kantonalen Anlagen (Kantonsstrassen) beziehen. Darüber hinaus gilt dieses Einsichtsrecht gemäss dem Wortlaut der Bestimmung ohnehin nur für die der Kantonspolizei durch die Abteilung Tiefbau übertragenen Aufgaben, wobei Strafverfolgung selbstredend nicht zu den von dieser Abteilung übertragenen Aufgaben gehört. Soweit allenfalls die Ansicht vertreten werden soll, § 3 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (SAR 531.200, PolG) stelle auf kantonaler Ebene eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar, kann dieser nicht gefolgt werden, denn die Norm umschreibt lediglich den Aufgabenbereich der Kantonspolizei in allgemeiner Weise. Nach dem Gesagten lag im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Ereignisse die zur Verwendung der Videoaufnahmen zu Strafverfolgungs- zwecken nötige gesetzliche Grundlage nicht vor (vgl. nun aber neu § 36a Abs. 1 PolG, in Kraft seit 1. Juli 2021). 1.2.3. Auch wenn das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage zur Verwendung von Videoaufnahmen aus einer Verkehrsüberwachungs- kamera zu verneinen ist, stellt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und unter Vorbehalt eines absoluten Verwertungsverbots nach Art. 141 Abs. 1 StPO die Frage der Verwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 2 StPO. Demnach sind Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertbar, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Regelung beinhaltet eine Interessenabwägung: Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt. Entscheidend für die Frage, ob eine schwere Straftat vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2). Die dem Beschuldigten vorgeworfene qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen -6- Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. d SVG sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor. Es handelt sich mitunter um ein Verbrechen, für welches ausschliesslich eine Frei- heitsstrafe verhängt werden kann. Das öffentliche Interessen an der Aufklärung eines Verbrechens ist regelmässig sehr hoch, was für die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen als Beweismittel spricht. Auch die Tatsache, dass die Videoaufnahmen für die Aufklärung des Verbrechens unerlässlich sind, da es vorliegend die einzigen aktenkundigen Beweis- mittel sind, spricht für eine Verwertbarkeit. Geschütztes Rechtsgut ist bei der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln die Verkehrs- sicherheit sowie mittelbar Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Dabei handelt es sich um gewichtige Rechtsgüter. Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrweise verschiedene Verkehrsteilnehmer in nicht unerheblichem Mass gefährdet, wobei es nicht nur bei einer den Tatbestand der Verkehrs- regelverletzung bereits erfüllenden abstrakten Gefährdung geblieben ist, sondern es ist durch die Auffahrkollision zu einer damit einhergehenden konkreten Gefährdung gekommen (siehe dazu unten). Der Kantonspolizei ist auch keine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») vorzuwerfen, indem sie Zwangsmassnahmen ohne genügend dringenden Tatverdacht planlos getätigt hätte. Anlass für die Sichtung und Auswertung der Videoaufnahmen durch die Kantonspolizei gab nämlich der Beschul- digte selbst, indem er mit seinem Fahrverhalten einen groben Verkehrs- unfall mit Personenschaden verursachte, worauf die Polizei alarmiert wurde. Aus diesem Anlass heraus sichtete und speicherte die Kantons- polizei sodann die Verkehrsüberwachungsaufnahmen. Im Übrigen stellte der Beschuldigte selbst anlässlich der delegierten Einvernahme vom 15. Juli 2020 den Beweisantrag, dass die Videoaufnahmen sicherzustellen seien (Untersuchungsakten [UA] act. 114). Insgesamt überwiegt nach der dargelegten Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen deutlich. Die dem Beschuldigten vorgeworfene qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln ist somit als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu verstehen, weshalb die Videoüberwachungsaufnahmen zu verwenden sind. 1.3. 1.3.1. Für den Fall, dass das Obergericht die besagten Videoaufnahmen als verwertbar betrachte, macht der Beschuldigte mit seiner Berufung geltend, dass die im METAS-Gutachten verwendeten Toleranzgrenzwerte zu tief angesetzt seien. 1.3.2. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für -7- überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schluss- folgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen sind Aufgabe des Gerichts. Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweis- würdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, nicht publiziert in BGE 148 IV 57). 1.3.3. Das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Gutachten des Eid- genössischen Instituts für Metrologie (METAS) wertete zwei Video- aufnahmen von zwei Verkehrsüberwachungskameras (Position: 5037 Muhen, Autobahn A1, Km 70.2, Fahrtrichtung Bern und Fahrtrichtung Zürich) aus (VA act. 194 ff.). Der damit betraute Sachverständige legte in diesem Gutachten strukturiert, bildlich dokumentiert und nachvollziehbar seine Vorgehensweise und die damit verbundenen Überlegungen dar. Er berechnete die Geschwindigkeiten des Fahrzeuges mittels Weg-Zeit- Rechnung, wobei er bei jedem aus der Videoaufnahme abgeleiteten Mess- wert eine Messunsicherheit berücksichtigte, die jeweils zugunsten des Beschuldigten verwendet wurde. Die in der Videoaufnahme gewählten Referenz-Distanzen wurden mittels Orthobild vermessen, wobei eine Unsicherheit von ±0.5 m auf die Distanz von 90.2 m bzw. ±0.6m auf 108.2 m angenommen wurde. Die Berechnung mittels Orthobild korreliert auch mit der Aussage des Sachverständigen, dass der mittlere Raster- abstand zwischen aufeinanderfolgenden Mittellinien 18 m beträgt (5x18 m = 90 m bzw. 6x18 m = 108 m). Die für das Zurücklegen dieser Distanz verwendete Zeit wurde durch den Bildzeittakt ermittelt, der 30 Frames pro Sekunde bei einer Unsicherheit von +/- 1 Frame (+/- 0.034s) bei der jeweils näher ab der Verkehrsüberwachungskamera liegenden Referenz-Position und +/- 2 Frames (+/- 0.06s) bei der jeweils weiter entfernt liegenden Referenz-Position beträgt. Der Sachverständige verifizierte diese Berechnung der Zeit auf zwei voneinander unabhängige Weisen, indem er einerseits den Zeitstempel der Videoaufnahme und andererseits die im Video bei der Aufnahme eingeblendete Uhrzeit auswertete. Nach Ermittlung der jeweiligen Distanz und der dafür verwendeten Zeit konnte er sodann die Geschwindigkeit ermitteln, welche bei der Videoaufnahme in Fahrrichtung Bern 229.1 km/h mit einer Unsicherheit von ±14.3 km/h und in Fahrtrichtung Zürich 216.0 km/h mit einer Unsicherheit von ±15.1 km/h betrug. Geht man nun von der für den Beschuldigten günstigsten Sachlage aus, ergibt sich bei der ersten Videoaufnahme eine Geschwindigkeit von -8- 214.8 km/h und bei der zweiten Videoaufnahme eine Geschwindigkeit von 200.9 km/h. Der Sachverständige legt plausibel dar, bei welchen Messwerten er von welcher Messunsicherheit ausgeht und welche Schlussfolgerungen sich daraus ergeben. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig und nach- vollziehbar, weshalb das Obergericht keine Veranlassung sieht, an der Richtigkeit dessen zu zweifeln oder davon abzuweichen. Dem Beschul- digten kann daher nicht gefolgt werden, wenn er pauschal behauptet, die verwendeten Toleranz-Grenzwerte seien zu gering angesetzt, da die Gerichte generell von 10 % Toleranz ausgehen würden, die gemessene Strecke von 71 m zu kurz sei, um eine Geschwindigkeitsüberschreitung nachzuweisen, und die Anzahl Frames pro Sekunde zu niedrig sei, um die Datenqualität zu bejahen. Der Beschuldigte verkennt zudem, dass auch in einem Gutachten nicht einfach bei jedem Kriterium «in dubio pro reo» auf den für den Beschuldigten günstigsten Wert abzustellen ist, sondern das Gericht ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen muss, welcher Einschät- zung es folgen will; mithin kommt der Grundsatz «in dubio pro reo» erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise in freier Beweiswürdigung erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_595/2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen; BGE 144 IV 345). 1.4. Nach Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. d SVG macht sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig, wer die zulässige Höchst- geschwindigkeit um mindestens 80 km/h überschreitet, wo die Höchst- geschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt. Auf dem vorliegend betroffenen Abschnitt der Autobahn A1 betrug die zulässige und zudem signalisierte Höchstgeschwindigkeit zum besagten Zeitpunkt 120 km/h (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV; Art. 27 Abs. 1 SVG). Dem Beschuldigten konnten aufgrund der Auswertung der beiden Aufnahmen der Verkehrskameras durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) nach Abzug der jeweiligen Toleranz- Grenzwerte Geschwindigkeiten von 214.8 km/h und von 200.9 km/h nach- gewiesen werden. Entgegen der Vorinstanz ist bei diesen beiden voneinander unabhängigen Geschwindigkeitsermittlungen nicht vom tieferen, dem Unfallereignis zeitlich näher stehenden Wert auszugehen. Vielmehr erachtet das Obergericht den höheren Wert von 214.8 km/h ebenfalls als erstellt. Da die Anklage dem Beschuldigten indessen «lediglich» eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 205.8 km/h vorwirft, -9- ist auf diesen Wert abzustellen, womit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 85 km/h überschritten wurde. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. d SVG schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten weiter des Fahrens in ange- trunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration schuldig gesprochen. Er habe bei besagter Fahrt einen Blutalkoholwert von mindestens 1.06 ‰ aufgewiesen. Der Beschuldigte macht in seiner Berufung im Wesentlichen geltend, das dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde liegende Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Spital S., vom 19. Mai 2020 basiere auf der falschen Annahme, das Trinkende des Beschuldigten sei bereits um 17:00 Uhr gewesen. Vielmehr sei dieses aber nicht vor 18:00 Uhr gewesen, weshalb die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Autofahrt höchstens 0.75 ‰ betragen haben könne. 2.2. 2.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug am 30. April 2020, um ca. 18:45 Uhr von Q. über die Autobahn A1 bis zur Unfallstelle in Muhen (Unfall um 19:06 Uhr) gelenkt hat. Ebenso unbestritten geblieben und als erstellt zu erachten ist, dass beim Beschuldigten anlässlich der Blutentnahme durch das Spital S. gleichentags um 20:31 Uhr ein Blutalkoholwert von 0.97 ‰ (Vertrauens- bereich 0.92-1.02 ‰) festgestellt werden konnte (UA act. 34). Anlass zu dieser Blutentnahme gaben die beiden von der Kantonspolizei durch- geführten Atemalkoholkontrollen kurz nach dem Unfall (19:20 Uhr und 19:22 Uhr), die einen Atemalkoholwert von 0.56 mg/l bzw. 0.54 mg/l ergeben haben. Bestritten wird hingegen das für die Rückrechnung des Blutalkoholwerts massgebende Trinkende. 2.2.2. Das vom Beschuldigten letztlich geltend gemachte Trinkende erscheint wenig glaubhaft und offensichtlich dahingehend motiviert, die Berech- nungsgrundlage für die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration in diesem Sinne zu beeinflussen, so dass ein möglichst für ihn günstiges - 10 - Ergebnis resultiert. Während er anfänglich nach dem Unfall im «FinZ-Set» hinsichtlich des Trinkendes noch 17:00 Uhr angab (UA act. 36), konnte er sich knapp zwei Wochen später anlässlich der delegierten Einvernahme vom 15. Mai 2020 nicht mehr genau erinnern (UA act. 110). Ein Jahr später vermochte er sich an der ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlung offenbar plötzlich wieder zu erinnern, dass das Trinkende nun doch erst zwischen 18:00 und 18:30 Uhr gewesen sei (VA act. 165). Anlässlich der zweiten erstinstanzlichen Verhandlung knapp 1 ½ Jahre nach dem Unfall erklärte er, es sei nun doch bereits um 17:30 oder 18:00 Uhr gewesen, wobei er nicht noch einen Schluck genommen habe, bevor er gegangen sei (VA act. 241). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung macht er mit der Berufungsbegründung geltend, das Trinkende könne (in dubio pro reo) nicht vor 18:00 Uhr gewesen sein. In der Hauptverhandlung vor Ober- gericht brachte er schliesslich vor, das Trinkende müsse zumindest nach dem Zeitpunkt des edierten Instagram-Posts (17:24 Uhr) sein (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9). Der Beschuldigte justierte seine Angaben im Verlauf des Verfahrens fortlaufend, so dass sie im jeweiligen Stand des Verfahrens vermeintlich für die von ihm am günstigsten erachtete Sachlage sprachen. Gerade dadurch verlieren sie aber vollständig an Glaub- haftigkeit. Er vermochte zudem nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb seine Angaben vom Unfalltag im «FinZ-Set» nicht stimmen sollen. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe aufgrund des unfallbedingten Schocks den zeitlichen Zusammenhang verloren (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8), überzeugt nicht. Im «FinZ-Set» wird denn auch nicht etwa fest- gehalten, dass sich der Beschuldigte nicht mehr habe erinnern können oder dass diesbezüglich eine Unsicherheit bestanden hätte. Spätestens an der delegierten Einvernahme zwei Wochen nach dem Unfall hätte der Schock zudem nachgelassen haben müssen und ihm hätten die zeitlichen Abläufe wieder eingefallen sein müssen. Trotzdem konnte er aber zu diesem Zeitpunkt keine Aussagen mehr über das Trinkende machen. Darüber hinaus stimmen die Angaben im «FinZ-Set» mit den schlüssigen und glaubhaften Aussagen des Zeugen B. überein. Dieser hat ausgesagt, er sei in der zweiten Hälfte des Nachmittags zu C. und dem Beschuldigten dazugestossen, um einige technische Details für ein Projekt zu be- sprechen. In dieser Zeit habe er den Beschuldigten keinen Alkohol trinken sehen, aber wahrgenommen, dass Alkoholflaschen im Raum gestanden hätten. Zwischen 17:30 Uhr und 18:00 Uhr sei er aufgrund eines Anschlusstermins wieder aufgebrochen, wobei er zusammen mit dem Beschuldigten und C. das Büro verlassen habe. Da der Beschuldigte auf der Vorderseite des Hauses und er selbst auf der Rückseite parkiert habe, habe er ihn aber nicht wegfahren sehen (VA act. 235 ff.). Der von ihm geschilderte Ablauf ist im Wesentlichen auch mit den Angaben des Beschuldigten zu vereinbaren. Der Beschuldigte bestätigte, dass B. später dazugestossen sei und dass er sich nach dem Treffen noch mit C. auf dem Parkplatz vor dem Gebäude unterhalten habe (VA act. 238). Dem Beschuldigten kann indessen nicht gefolgt werden, wenn er nun vor - 11 - Obergericht behauptet, die Aussagen von B. seien deshalb unglaubhaft, weil dieser bezüglich des Umstands, dass er selbst nichts getrunken habe, gelogen habe. Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte nach Konfrontation mit den Aussagen von B. zu Protokoll, dass er zusammen mit C. bereits vor der Ankunft von B. Schnaps getrunken habe und er sich sicher sei, dass er noch in der Anwesenheit von B. Alkohol konsumiert habe. Dieser habe es aber vielleicht nicht wahrgenommen oder könne sich nicht mehr daran erinnern (VA act. 239). Wenn B. tatsächlich zusammen mit dem Beschuldigten und C. Alkohol konsumiert hätte, wäre davon auszugehen, dass der Beschuldigte dies bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hätte, als er mit den Aussagen von B. konfrontiert wurde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm diese doch grundliegende Tatsache, dass sie zu dritt und nicht zu zweit mit Alkohol angestossen hätten, erst vor Obergericht wieder eingefallen sein soll. Die Aussage des Beschuldigten ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die vom Beschuldigten edierte Bildschirmaufnahme einer Fotografie auf Instagram vermag an dieser Feststellung entgegen dem Beschuldigten nichts zu ändern. Sie zeigt lediglich, dass der Beschuldigte mit Nutzername «[…]» am 30. April 2020 um 17:24 Uhr auf Instagram ein fremdes Bild von einer Person mit Nutzername «[…]» (C.) geteilt hat (umgangssprachlich: Repost). Dies lässt weder einen Rückschluss auf die Uhrzeit zu, in welcher die Fotografie erstmals von C. auf Instagram hochgeladen wurde, noch lässt sich daraus ableiten, wann die Fotografie effektiv aufgenommen wurde. Mit Sicherheit feststellen lässt sich einzig, dass die Fotografie entsprechend vor 17:24 Uhr aufgenommen worden ist. Es wäre mitunter denkbar, dass die Fotografie um 16:00 Uhr aufgenommen, später dann von C. auf Instagram hochgeladen und schliesslich im Anschluss an das Treffen um 17:24 Uhr vom Beschuldigten geteilt wurde. Dabei hätte es dem Beschuldigten offen gestanden, die originale Fotodatei mit entspre- chendem Zeitstempel zu edieren oder zumindest den Beweisantrag zu stellen, diese bei C. einzufordern, was aber trotz Hinweis auf diese Möglichkeiten unterblieb (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 f.). Es drängt sich daher die Vermutung auf, dass diese Fotografie tatsächlich deutlich vor 17:24 Uhr aufgenommen wurde. Im Übrigen ist auf dieser Fotografie ohnehin niemand ersichtlich, der Alkohol konsumiert, und es ist auch nicht erkennbar, ob die Gläser auf dem Tisch mit Schnaps oder einem nicht alkoholischen Getränk gefüllt sind. Schliesslich wollte man mit dieser Fotografie gemäss dem Beschuldigten «ein Geschäftsmeeting darstellen» (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). Nach dem Gesagten sieht das Obergericht mit der Vorinstanz in der Aussage des Beschuldigten, das Trinkende sei deutlich nach 17:00 Uhr gewesen, eine Schutzbehauptung. Es ist davon auszugehen, dass er den Alkoholkonsum um ca. 17:00 Uhr eingestellt hat, womit die gutachterliche - 12 - Rückrechnung durch das Institut für Rechtsmedizin des Spitals S. auf einer korrekten Grundlage basiert. Nach dem Gesagten ist auch der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei C. als Zeuge zu befragen, abzuweisen. In antizipierender Beweiswürdigung kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Aussage von C. nicht geeignet wäre, etwas am oben dargelegten Beweisergebnis zu ändern. Die vom Beschuldigten dargelegte Geschichte erweist sich als Schutz- behauptung, woran auch die Aussage von C. nichts zu ändern vermag. Im Übrigen ist es ohnehin fragwürdig, ob sich C. zwei Jahre nach einem für ihn normalen Treffen noch zu erinnern vermag, ob der Beschuldigte damals den letzten Schluck Alkohol um 16:30 Uhr, 17:00 Uhr oder doch erst um 17:30 Uhr getrunken hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn zugunsten des Beschuldigten von einem Trinkende um 17:30 Uhr auszugehen wäre, unter Berücksichtigung des für den Beschuldigten günstigsten Abbauwertes von 0.1 ‰ pro Stunde zum Zeitpunkt des neuen Resorptionsendes (19:30 Uhr) noch mindestens eine Blutalkoholkonzentration von 1.02 ‰ (Ausgangswert um 20:31 Uhr: 0.92 ‰ + 0.1 ‰) bzw. bei einem Trinkende um 18:00 Uhr (Resorptionsende somit um 20:00 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.97 ‰ (Ausgangswert um 20:31 Uhr: 0.92 ‰ + 0.05 ‰) und damit eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorgelegen hätte. Der Beschuldigte hätte somit in allen denkbaren Szenarien zum Zeitpunkt des Unfalles eine deutlich höhere Alkoholmenge im Körper, als dass für das Vorliegen einer qualifizierten Widerhandlung (0.8 ‰, siehe dazu sogleich) bestehen müsste. 2.3. Des Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration macht sich gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr schuldig, wer mindestens eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 ‰ aufweist. Indem der Beschuldigte vorliegend sein Fahrzeug mit mindestens 1.06 ‰ lenkte, machte er sich des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 90 Abs. 2 lit. a SVG schuldig. Die Berufung des Beschuldigten ist somit auch in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten sodann der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen. Sie kommt nach der Auswertung sämtlicher Beweismittel zum Schluss, die Aussagen des Beschuldigten, - 13 - wonach sich D. beim Spurwechsel von der Normalspur auf die Überholspur nicht vergewissert habe, ob ein herannahendes Fahrzeug zu sehen sei, stelle eine Schutzbehauptung dar. Vielmehr habe D. das Überholmanöver bzw. den Spurwechsel erst eingeleitet, nachdem er den Blinker gestellt, den Rückspiegel kontrolliert und den Seitenblick über die Schulter gemacht habe, um auszuschliessen, dass sich im toten Winkel ein Auto auf dem Überholstreifen befinde. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass sich ein Fahrzeug mit derart hoher Geschwindigkeit nähern würde. Der Beschuldigte macht mit seiner Berufung wie bereits vor der Vorinstanz geltend, nicht er, sondern D. habe mit seinem Fehlverhalten den für die Verletzungen verantwortliche Unfall provoziert bzw. verursacht. Die Aussagen von D. seien unglaubhaft. Dieser sei nämlich beim Spurwechsel auf eine auf die Autobahn auffahrende Dame fokussiert gewesen, wobei er den herannahenden Beschuldigten übersehen habe. Der Beschuldigte habe gestützt auf den Vertrauensgrundsatz nicht mit diesem Fehlverhalten von D. rechnen müssen, weshalb letzterer für den Unfall verantwortlich sei. In rechtlicher Hinsicht macht er im Wesentlichen geltend, es fehle für eine Verurteilung an einem Kausalzusammenhang sowie an der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit des Beschuldigten. Der Beschuldigte sei deshalb vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen. 3.2. 3.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es zwischen dem Beschuldigten und D. zu einer Kollision gekommen ist, wobei der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug auf der Überholspur von hinten auf das Fahrzeugheck von D. auffuhr und in der Folge mit der an den Pannenstreifen anschliessenden Randleitplanke kollidierte. D. hat bei der Auffahrkollision eine Schädelprellung sowie eine Rissquetschwunde erlitten (UA act. 131 f.). Wie oben ausgeführt, ist erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Fahrt mindestens eine Blutalkoholkonzentration von 1.06 ‰ aufwies und in der Phase unmittelbar vor der Kollision mit einer Geschwindigkeit von zuerst ca. 205 km/h und dann 200 km/h fuhr. Umstritten ist jedoch, ob der Beschuldigte sorgfaltswidrig gehandelt hat und ob – sollte die Sorgfaltswidrigkeit gegeben sein – D. durch sein Fahrverhalten die Kausalität zwischen der Sorgfaltswidrigkeit des Beschuldigten und dem Unfall zu unterbrechen vermochte. 3.2.2. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht - 14 - bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvor- sichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicher- heit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Als solche Normen gelten u.a. Geschwindigkeitsbegrenzungen und Vorschriften betreffend die Fahr- fähigkeit, die letztlich die Verkehrssicherheit und somit mittelbar Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer zum Schutz haben. Der Beschuldigte fuhr 265 Meter und somit ca. 5 Sekunden vor dem Unfall (200 km/h = 55 m/s) mit einer Geschwindigkeit von noch rund 200 km/h. Gemäss seiner eigenen Aussage hatte er plötzlich den Lieferwagen von D. vor sich und musste deshalb eine Vollbremsung einleiten (VA act. 162). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er seine Geschwindigkeit innerhalb dieser 265 Meter erheblich verringert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er diese Geschwindigkeit einigermassen konstant fuhr und deshalb – wie er auch selbst einräumte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 16) – umso überraschter war, als er realisiert hatte, dass D. auf die Überholspur wechselte. Indem sich der Beschuldigte in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration hinter das Steuer setzte und auf der Autobahn bei nicht wenig Verkehr sein Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von zuerst mindestens 205 km/h beschleunigte und dann mit rund 200 km/h weiterfuhr – mitunter die zulässige Höchstgeschwindigkeit um über 80 km/h überschritt – verletzte er gleich mehrere für die Sicherheit im Strassenverkehr elementare Verkehrsvorschriften in derart krasser Weise, dass diesem Verhalten eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit bereits im Ansatz inhärent war. Mithin ist er durch die vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG eingegangen. Der Beschuldigte handelte dementsprechend ohne Weiteres auch fahrlässig im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 3.2.3. Zu prüfen bleibt, ob es eine die Kausalität unterbrechende Dritthandlung von D. gegeben hat. Das ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Dem Schadensbild der beiden Fahrzeuge (UA act. 82 ff.) kann entnommen werden, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug in etwa mittig auf das Heck des Fahrzeugs von D. aufprallte, was darauf schliessen lässt, dass sich D. zum Zeitpunkt der Kollision bereits auf der Überholspur befunden haben muss. Der Beschuldigte sagte sodann auch mehrfach aus, dass sich D. bereits auf dem Überholstreifen und somit vor ihm befunden habe (UA act. 105, Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Dem Schadensbild der beiden stark eingedruckten bzw. verformten Fahrzeuge des Beschuldigten - 15 - und D. kann ebenfalls entnommen werden, dass zwischen ihnen eine markante Geschwindigkeitsdifferenz bestanden haben muss. Dass D. besonders langsam unterwegs gewesen sei, wird vom Beschuldigten erstmals vor Obergericht auf entsprechende Frage hin geltend gemacht. Die genaue Geschwindigkeit des Fahrzeugs von D. kann jedenfalls offen bleiben. Fest steht, dass er sich veranlasst sah, auf die Überholspur zu wechseln, um einem einfahrenden Fahrzeug Platz zu machen, was offensichtlich gegen die Annahme spricht, besonders langsam gefahren zu sein. Der Beschuldigte näherte sich unterdessen mit einer Geschwindigkeit von rund 200 km/h. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte im Moment, als D. vor dem Spurwechsel in den Rückspiegel schaute, aufgrund des dortigen geraden Autobahnabschnitts erkennbar gewesen wäre. D. hatte ihn aber aufgrund der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Distanz nicht bemerkt und auch nicht bemerken müssen. Vielmehr musste D. seinerseits gestützt auf den aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz nicht damit rechnen, dass nach dem Blick in den Rückspiegel ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h von hinten auf der Überholspur herannahen würde. Ob D. vor dem Spurwechsel den Blinker gesetzt hat oder nicht, lässt sich vorliegend nicht mehr eindeutig feststellen und tut auch nichts zur Sache. Der Beschuldigte war zu Beginn des Spurwechsels noch zu weit entfernt, als dass er dies mit Sicherheit wahrgenommen hätte. Hingegen steht fest, dass D. bereits vollständig auf den Überholstreifen wechseln konnte. Als der Beschuldigte dies realisierte, hatte er trotz stark übersetzter Geschwindigkeit und der mit solchen Situationen verbundenen Schrecksekunde noch die Möglichkeit, eine Vollbremsung zu initiieren bzw. «voll in die Eisen» zu gehen, bevor es dann «geknallt» hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Daraus lässt sich zweifelsfrei schliessen, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Spurwechsels zwischen D. und dem Beschuldigten genügend Abstand bestanden haben muss, sodass es nicht angeht, D. einen Vorwurf zu machen. Für den Beschuldigten war es voraussehbar und er musste auch damit rechnen, dass ein Fahrzeug vor ihm vom Normal- auf den Überholstreifen wechseln könnte. Dies gilt umso mehr auf der Höhe eines Beschleunigungsstreifens nach einer Autobahneinfahrt, bei welchem Fahrzeuglenker ohnehin zu erhöhter Vorsicht angehalten sind. Der Beschuldigte durfte bei dieser Ausgangslage zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer durch erhöhte Vorsicht die von ihm geschaffene immense Gefahr ausgleichen würden. Er kann sich deshalb insbesondere nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen (vgl. BGE 118 IV 277 E. 4a mit Hinweisen). Im Übrigen würde eine allfällige Verkehrsregelverletzung von D. an der Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten ohnehin nichts ändern, da das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.4 mit Hinweisen). - 16 - 3.3. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht, indem er aufgrund stark übersetzter Geschwindigkeit und der Beeinträchtigung einer qualifizierten Blutalkohol- konzentration nicht mehr rechtzeitig auf den Spurwechsel von D. reagieren konnte und mit diesem aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit kollidierte, wodurch D. eine Schädelprellung sowie eine Rissquetschwunde erlitten hat. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich dementsprechend auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 3.4. Weder die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. d SVG noch das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG werden vorliegend durch die fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB konsumiert, weil nebst D. auch noch diverse andere Fahrzeuglenker aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand erhöht abstrakt gefährdet worden sind (vgl. BGE 91 IV 211 E. 4; bestätigt hinsichtlich Konkurrenz zwischen Art. 90 Abs. 3 SVG und Art. 111 bzw. 122 StGB im Urteil des Bundesgerichts 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1 und hinsichtlich Konkurrenz zwischen Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 117 StGB im Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 5.3). 4. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten schliesslich des Nicht- beherrschens des Fahrzeuges schuldig. Obschon der Beschuldigte diesen Schuldspruch nicht angefochten hat, kann das Obergericht zugunsten des Beschuldigten auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetz- widrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Unechte Gesetzeskonkurrenz liegt u.a. vor, wenn ein Tatbestand zwar nicht mit allen einzelnen Merkmalen, wohl aber wertmässig, dem Verschul- den und Unrecht nach, in einem andern enthalten ist, so dass die eine Bestimmung die andere konsumiert (BGE 147 IV 253 E. 2.1). Vorliegend ist das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges einzig auf die übersetzte Geschwindigkeit und das Fahren in fahrunfähigem Zustand zurückzuführen. Der Tatbestand der Verkehrsregelverletzung durch Nicht- beherrschen des Fahrzeugs und das damit einhergehende Verschulden und Unrecht wird dementsprechend vom Tatbestand der Verkehrs- regelverletzung durch besonders krasse Missachtung der zulässigen - 17 - Höchstgeschwindigkeit und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand kon- sumiert bzw. abgegolten, so dass diesbezüglich kein separater Schuld- spruch zu erfolgen hat. 5. 5.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration und der fahrlässigen Körperverlet- zung schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG ist von Gesetzes wegen eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und die fahrlässige Körperverletzung ist – wie zu zeigen sein wird – aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens auf eine Geldstrafe zu erkennen, zumal sich diese mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den nicht vorbestraften Beschuldigten und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz als angemessen erweist. Entgegen der Staatsanwaltschaft ist die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für sämtliche Straftaten im Sinne einer Einheitsstrafe vorliegend nicht zulässig (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). 5.4. 5.4.1. Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist bei der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrs- teilnehmer. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem - 18 - Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt nahe- liegen muss. Der gefahrenen Geschwindigkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eine vorrangige Rolle zu, was sich bereits daraus ergibt, dass diese von Gesetzes wegen für die Frage des Vorliegens einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrs- regeln entscheidend ist. Mit anderen Worten nimmt mit steigender Fahr- geschwindigkeit gemäss der Gesetzeskonzeption notwendigerweise auch das (abstrakte) Unfallrisiko und folglich die Gefährdung des geschützten Rechtsguts zu. Ohne zusätzliche Umstände, die das bereits gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfer erhöhen, hat sich die Strafe folglich bei einer bloss geringen Über- schreitung der Grenzwerte an der gesetzlichen Mindeststrafe zu orien- tieren. Risikoerhöhende Umstände können insbesondere die Strassen- und Sichtverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Verkehrsaufkommen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 und 5). Der Beschuldigte fuhr am 30. April 2020 um ca. 19:05 Uhr auf der Autobahn bei Muhen mit einer Geschwindigkeit von 205 km/h, womit er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 85 km/h überschritt. Der in Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG definierte Grenzwert von 80 km/h ist mit 5 km/h nicht nur knapp überschritten. Der Reaktionsweg ist bei 205 km/h beinahe doppelt so lange und der Bremsweg dreimal so lange wie bei 120 km/h. Entsprechend schwer wiegt die Gefährdung des geschützten Rechtsguts und das damit einhergehende Verschulden. Vorliegend ist es denn auch nicht nur bei einer den Tatbestand der Verkehrsregelverletzung bereits erfüllenden abstrakten Gefährdung geblieben, sondern es ist durch die Auffahrkollision zu einer damit einhergehenden konkreten Gefährdung von D. gekommen, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Es ist zudem nur dem Zufall zu verdanken, dass trotz des nicht unerheblichen Verkehrs- aufkommens und der hohen gefahrenen Geschwindigkeit nicht noch weitere Verkehrsteilnehmer in den Unfall verwickelt worden sind. Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Weshalb er die zulässige Höchstgeschwindigkeit dermassen überschritten hat, ist nicht nachvollziehbar. Er gab zu Protokoll, er könne es sich nicht erklären, weshalb er so schnell gefahren sei. Er hätte eigentlich gar keinen Stress gehabt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14). Es habe sich für ihn angefühlt, als ob er 130 km/h gefahren sei (UA act. 107 f.). Der Beschuldigte verfügte somit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit und hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres einhalten können, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Nicht zu berück- sichtigen ist die starke Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt (Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.06 Gewichtspromille) sowie die Tatsache, dass eine Person verletzt wurde, da das damit einher- gehende Unrecht bereits durch die Bestrafung wegen Fahrens in - 19 - fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration sowie fahrlässiger Körperverletzung abgegolten wird. Insgesamt ist in Bezug auf die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrs- regeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit von einem noch leichten Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe – bei isolierter Betrachtung – von einer dafür angemessenen Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 5.4.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der 35 Jahre alte Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte hat im Strafverfahren zwar verschiedentlich ein Fehl- verhalten eingeräumt. Er hat jedoch das Vorliegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration stets bestritten (act. 157 und act. 245), weshalb nicht von einer über eine blosse Tatfolgenreue hinausgehenden Einsicht und Reue auszugehen ist. Jedenfalls ist eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wird (siehe dazu unten). Weitere im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigende Umstände liegen nicht vor und sind auch nicht geltend gemacht worden. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente daher neutral aus. 5.4.3. Zusammengefasst erweist sich für die vom Beschuldigten begangene qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als seinem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen angemessen. 5.5. 5.5.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Geldstrafe zu sanktionierenden Straftatbestände (Fahren in fahrunfähigem Zustand, fahrlässige Körper- verletzung) ist – bei gleichem abstraktem Strafrahmen – für das Fahren in - 20 - fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ist das unmittelbar geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt sowie deren Eigentum (FAHRNI/ HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Da es keine lineare Abhängigkeit der Trunkenheits- erscheinung von der Blutalkoholkonzentration gibt, steht im Rahmen der Strafzumessung bei der Feststellung der Schwere der Verletzung oder Gefährdung der Verkehrssicherheit als betroffenem Rechtsgut im Sinne von Art. 47 StGB der psychopathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkohol- konzentration widerspiegelt, im Vordergrund (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b betr. Schuldfähigkeit). Es wäre deshalb verfehlt, im Sinne eines Tarifs allein auf das Kriterium der Blutalkoholkonzentration abzustellen. Das bedeutet nicht, dass der Blutalkoholkonzentration bei der Verschuldensbemessung überhaupt keine Bedeutung zukommen würde, was sich bereits daraus ergibt, dass bei der Frage, ob eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG und somit ein Vergehen und nicht bloss eine Übertretung vorliegt, ausschliesslich auf die Blutalkoholkonzentration abgestellt wird. Es ist auch nicht unbedeutend, ob jemand ein Motor- fahrzeug mit 0.5 ‰ oder – wie vorliegend – 1.06 ‰ lenkt. Konkrete Fest- stellungen über die Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungs- fähigkeit und die daraus resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit haben bei der Verschuldenszumessung jedoch den Vorrang. Während die Polizisten kurz nach dem Unfall beim Beschuldigten noch Alkoholgeruch, ein Zittern sowie Schwanken feststellten (UA act. 23), konnte der untersuchende Arzt im Spital S. um 22:00 Uhr – somit drei Stunden nach der Fahrt – überhaupt keine Auffälligkeiten mehr beobachten (UA act. 25). Es muss daher von einem vergleichsweise noch geringen Rauschzustand ausgegangen werden, was aber mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschuldigte den Grenzwert gemäss Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über die Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr mit 1.06 ‰ nicht nur knapp überschritten hat, nicht zu bagatellisieren ist. Der Beschuldigte wollte am besagten Abend von Q. zu sich nach Hause nach R. fahren (UA act. 26). Die Fahrt nahm jedoch bereits auf der Autobahn A1 in Muhen ein jähes Ende. Er beabsichtigte somit, eine Strecke von rund 40 km zu fahren, von denen er rund 13 km bis zum Unfall zurücklegen konnte. Dabei legte er Streckenabschnitte sowohl inner- als auch ausserorts und schliesslich auch auf der Autobahn zurück. Um ca. 19:00 Uhr musste er sodann, insbesondere auch auf der Autobahn, mit diversen anderen Verkehrsteilnehmern rechnen. Die zurückgelegte - 21 - Strecke ist insgesamt als anspruchsvoll und keinesfalls gefahrenlos zu qualifizieren, was in besonderem Masse aufgrund der hohen gefahrenen Geschwindigkeiten für die Strecke auf der Autobahn gilt. Entsprechend schwer wiegt die aus der Trunkenheitsfahrt resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit bzw. von Leib und Leben der anderen Verkehrs- teilnehmer und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten. Leicht verschuldenserhöhend ist weiter das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügte. Es wäre dem Beschuldigten sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, auf die Autofahrt zu verzichten und auf die öffentlichen Verkehrsmittel oder allenfalls ein Taxi zurückzugreifen. Er hat mit seiner Trunkenheitsfahrt leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Verbot des Führens eines Motorfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration und unter Berücksichtigung des grossen Spektrums der innerhalb des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe denkbarer Erscheinungsformen von Fahrunfähigkeiten von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 180 Tages- sätzen auszugehen. 5.5.2. Die Einsatzstrafe wäre an sich für die fahrlässige Körperverletzung – für welche aufgrund der Schwere des Verschuldens für sich betrachtet noch eine Geldstrafe ausgesprochen werden könnte – unter Berücksichtigung der sie betreffenden verschuldenserhöhenden und verschuldens- mindernden Umstände angemessen zu erhöhen. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass – bei insgesamt neutral zu berücksichtigender Täter- komponente – die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 StGB) bereits erreicht worden und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist, weshalb es damit sein Bewenden hat, auch wenn eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als nicht mehr schuldangemessen mild erscheint. 5.5.3. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des - 22 - Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der seit tt.mm.2022 geschiedene Beschuldigte verfügt über ein massgebliches Nettoeinkommen von umgerechnet rund Fr. 4'900.00 pro Monat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten von 20 %, Unterhaltsbeiträgen für den Sohn von Fr. 2'000.00 und einem Abzug für die hohe Anzahl Tagessätze von 15 % resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 50.00. 5.6. 5.6.1. Die Staatsanwaltschaft hat die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe nicht angefochten bzw. ebenfalls eine bedingte Freiheitsstrafe beantragt (siehe Anschlussberufungsbegrün- dung), womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.5.1-1.5.3). Auch wenn der Beschuldigte im Strafregister nicht verzeichnet ist und somit als nicht vorbestraft gilt, bestehen aufgrund seines sehr leichtfertigen und verantwortungslosen Handelns bei einem gleichzeitig sehr hohen Mass an Entscheidungsfreiheit nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legal- bewährung. Diesen ist mit einer erhöhten Probezeit von 4 Jahren, wie sie von der Vorinstanz festgesetzt worden ist, angemessen Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.6.2. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung (hier: Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG; Fahren in nicht fahrfähigem Zustand ohne qualifizierte Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG) zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie dem Umstand, dass der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, eine Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 in der Gesamtheit mit der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe und Geldstrafe (siehe dazu oben) ange- messen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). - 23 - Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse von Fr. 5'000.00 ist ausgehend von einem als Umrechnungs- schlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 50.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf das gesetzliche Maximum von 3 Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 6. 6.1. Die Berufung des Beschuldigten erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass nebst den Schuldsprüchen wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahr- unfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration und fahrlässiger Körperverletzung kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge mangelnder Aufmerksamkeit (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) erfolgt. Allerdings ist dies allein auf den Umstand zurück- zuführen, dass diesem Tatbestand vorliegend keine eigenständige Bedeutung zukommt. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist teilweise gutzuheissen: Anstatt der von ihr beantragten Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten und eine Geldstrafe von 180 Tagesätzen auszusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten ¾ der obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Der amtliche Verteidiger, der keine Kostennote eingereicht hat, ist unter Berücksichtigung der Thematik des vorliegenden Verfahrens und der sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen ermessens- weise mit Fr. 3'000.00 (notwendiger und angemessener Aufwand für die Berufungserklärung, vorgängige Berufungsbegründung, vorgängige An- schlussberufungsantwort, Aufwendungen mit prozessleitenden Verfü- gungen, Kontakte mit dem Beschuldigten, Vorbereitung der Berufungs- verhandlung, Teilnahme an der Berufungsverhandlung von insgesamt rund 13 Stunden, zuzüglich pauschalisierte Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss im Umfang von ¾, d.h. in der Höhe von Fr. 2'250.00, zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). - 24 - 6.3. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als korrekt und bedarf keiner Korrektur (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen, weshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Dass kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfolgt, führt zu keiner anderen Kostenverlegung, zumal der Strafuntersuchung ein einheitlicher Sachver- haltskomplex zugrunde liegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f. und 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). 6.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zu- gesprochene Entschädigung von Fr. 7'515.70 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. d SVG; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkohol- konzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG; - der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 2 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 9'000.00, Probezeit je - 25 - 4 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 3 Monate Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage des Privatklägers D. wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3’000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 2'250.00 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 8'925.10 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'450.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'515.70 aus- zurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seinen finanziellen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten - 26 - verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Six Stutz