5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 112.00, insgesamt Fr. 2'112.00, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel mit Fr. 704.00 auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten im Berufungsverfahren selbst. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'410.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'150.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten vor Vorinstanz selber. - 14 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)