1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; - des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB; und - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. 4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen vollzogen.