werden, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2), was vorliegend nicht der Fall ist. Die vorinstanzlichen Kosten sind dem Beschuldigten damit vollständig aufzuerlegen. 9.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten vor Vorinstanz selber. - 13 - 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: