Im vorinstanzlichen Verfahren sind die Kosten nach dem Verschuldensprinzip zu verlegen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Wie die Vorinstanz richtig ausführt (E. 10.1), ist für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt massgebend. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex, wie er hier vorliegt, gilt der Grundsatz der vollständigen Kostenauflage. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2), was vorliegend nicht der Fall ist.