Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Beschimpfung freigesprochen, zudem wird die Strafe entsprechend reduziert. Er unterliegt aber in Bezug auf den Anklagepunkt der sexuellen Belästigung. Ihm sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen. Die restlichen zwei Drittel werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 18 VKD). 8.2. Der Beschuldigte ist nicht verteidigt und es sind ihm keine wesentlichen Kosten entstanden.