Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 4 Tage festgelegt (Heimgartner, a.a.O., N. 14 zu Art. 106 StGB). - 12 - 7. Die Frage des Widerrufs (Art. 46 Abs. 2 StGB) stellt sich vorliegend nicht, nachdem der Beschuldigte einzig wegen einer Übertretung schuldig gesprochen wird. 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).