5.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz, mindestens aber Eventualvorsatz erforderlich. Der Beschuldigte hat auf die Frage "Was bezwecken Sie, wenn Sie jemanden das fragen" ausgeführt, die Privatklägerin habe ihn immer provoziert. Sie sei immer so pessimistisch. Er habe sie angesprochen: Hast du Launenschwankungen? Oder schlechten Sex? Bei anderen Personen frage er das nicht. Er habe sich provoziert gefühlt. (Protokoll S. 8). Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mindestens in Kauf nahm, dass sich die Privatklägerin in sexueller Hinsicht belästigt fühlte. Damit ist der subjektive Tatbestand von Art.