Strafwürdig ist einzig die Verwendung stark vulgärer Ausdrücke, welche eine grobe Zumutung darstellen. Bei tatbestandsmässigen Worten muss es sich klarerweise um solche handeln, welche sich direkt an das Opfer wenden und sich auch auf dieses als Person direkt beziehen, also grob unanständige (mithin vulgäre) sexuelle Aufforderungen sowie Äusserungen hinsichtlich der Geschlechtsteile oder des Sexuallebens des Opfers (ISENRING, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 22 zu Art. 198 StGB).