4.2. Der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die als Übertretung ausgestaltete Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität, bei denen im Einzelnen zweifelhaft sein kann, ob sie noch eine eigentliche Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, die aber mit solchen Eingriffen immerhin vergleichbar sind, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 2.3.1).