In Berücksichtigung der Umstände, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten zerstritten war und entsprechend eine Falschbezichtigung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, sie bezüglich des Grundes für die angeblichen Beschimpfungen (Auto oder Hund) zudem unterschiedliche Angaben gemacht hat und in Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der ja immerhin einen Teil der Vorwürfe (vgl. E. 5.1 nachfolgend) anerkennt und dessen Aussageverhalten insgesamt nicht als unglaubhaft eingestuft werden kann, ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177