Zudem hat die Privatklägerin den Ausdruck "polnische Hure" in zwei verschiedenen Kontexten erwähnt. Einmal, wie angeklagt, im Kontext mit seinem geparkten Auto, als der Beschuldigte sie zugeparkt haben soll, und einmal im Kontext mit den Hunden, als sie dem Beschuldigten empfohlen habe, seinen Hund an die Leine zu nehmen (GA act. 32). Der Beschuldigte hat von Anfang an bestritten, die Privatklägerin "polnische Hure" genannt, sowie gesagt zu haben, dass sie "krank sei". Hingegen anerkennt er (vgl. E. 5.1 nachfolgend), sie gefragt zu haben, ob sie schlechten Sex gehabt habe (Protokoll S. 7 f.).