Vor Obergericht führte der Beschuldigte zum Vorfall vom 28. August 2020 aus, dass es zu Streitigkeiten und Beleidigungen gekommen sei. Die Privatklägerin habe ihn als Arschloch bezeichnet. Er solle nicht da parkieren, sonst würde sie es der Verwaltung melden. Gegenseitig seien sie laut geworden. Dann habe er einen Piepton gehört. Seine Vermutung sei, dass sie eine Sprachaufzeichnung gemacht habe. Er habe sie darauf angesprochen. "Polnische Hure" und "gang zrugg uf R." habe er nicht gesagt. Er sei halt etwas laut geworden, aber habe sie nicht als Hure bezeichnet. Sie hätten sich gegenseitig mit Wörtern beschimpft. Er habe auch Arschloch gesagt.