3.2.2. Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2020 sagte der Beschuldigte zum Vorfall vom 28. August 2020, er sei rausgelaufen und dann habe die Privatklägerin ihn beschimpft und beleidigt. Zumindest Arschloch habe sie gesagt (UA act. 42). Auf Vorhalt der Bezeichnungen "polnische Hure", "zurück nach R. gehen", "Krank sein" und "halt d Schnurre" machte der Beschuldigte keine Aussagen (UA act. 43). Vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte sinngemäss, am 28. August 2020 entsprechende Ausdrücke verwendet zu haben (GA act. 26). -9-