Als Antwort habe er sie "polnische Hure" genannt und gesagt "geh zurück nach R., dort kannst du deinen Hund an die Leine nehmen und deine Rechte haben" (Gerichtsakten [GA] act. 32). Zum angeklagten Sachverhalt wurde die Privatklägerin vor Vorinstanz nicht mehr im Detail befragt ("Gibt es etwas, das Sie damals vielleicht nicht korrekt gesagt haben oder gibt es etwas, was Sie ergänzen oder ändern würden?" GA act. 33).