Vor Vorinstanz thematisierte die Privatklägerin die Problematik mit den Hunden. Es habe da auch verbale Auseinandersetzungen gegeben. Sie habe dem Beschuldigten empfohlen, seinen Hund an die Leine zu nehmen. Das sei seine Pflicht. Wenn ein anderer Hund an der Leine sei, nehme der andere Besitzer seinen Hund dann auch an die Leine. Als Antwort habe er sie "polnische Hure" genannt und gesagt "geh zurück nach R., dort kannst du deinen Hund an die Leine nehmen und deine Rechte haben" (Gerichtsakten [GA] act. 32).