Daraufhin habe der Beschuldigte angefangen, sie zu beschimpfen und habe sie "polnische Hure" genannt. Er habe ihr gesagt, dass sie nach R. zurückgehen solle und dass sie krank sei. Sie habe geantwortet, dass alle in der Nachbarschaft wissen würden, dass er krank sei. Anschliessend habe der Beschuldigte ihren Hund beschimpft, woraufhin sie entgegnet habe, dass sein Hund nie an der Leine sei, so wie es in der Schweiz gesetzlich sein müsste. Der Beschuldigte habe ihr "halt d'Schnurre" geantwortet. Dann sei er weg gewesen (Untersuchungsakten [UA] act. 36). -8-