3.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. August 2020 führte die Privatklägerin aus, am Freitag 28. August 2020 habe sie gesehen, dass ein Auto ihre Ausfahrt zugeparkt habe und dass sie deshalb das Autokennzeichen im Internet überprüft habe. In der Folge habe sie den Besitzer angerufen und gefragt, weshalb sein Auto vor ihrer Ausfahrt stünde. Der Besitzer habe ihr entgegnet, dass sein Auto im Service und es somit unmöglich sei, dass sein Auto vor ihrer Ausfahrt stehen würde. Sie habe den Besitzer gefragt, ob er das Auto beim Beschuldigten in den Service gegeben habe, was dieser bejaht habe.