3. 3.1. Erstellt ist, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin am 28. August 2020 aufeinandertrafen und die Begegnung in einen Streit mündete. 3.2. Was den weiteren Sachverhalt anbelangt (die Bezeichnung der Privatklägerin als "polnische Hure" und dass sie "krank sei"), so machen die Privatklägerin und der Beschuldigte unterschiedliche Aussagen zum angeklagten Vorfall vom 28. August 2020. Deshalb ist eine Würdigung ihrer Aussagen vorzunehmen.