In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Bei einem Werturteil muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (RIKLIN, a.a.O., N 14 zu Art. 177 StGB). -7- 2.3. Gleich vorab ist festzuhalten, dass es sich beim Ausdruck "halt d'Schnurre" um keine Beschimpfung handelt. Dabei handelt es sich nicht um eine ehrenrührige Formulierung im Sinne von Art. 177 Ziff. 1 StGB, sondern einzig um eine Unhöflichkeit. Entsprechend wird der Beschuldigte vom Vorwurf der Beschimpfung im Zusammenhang mit dem Ausdruck "halt d'Schnurre" freigesprochen.