Der Tatbestand der Beschimpfung wird entweder durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten o- der durch ein Werturteil gegenüber Dritten oder gegenüber dem Verletzten erfüllt. Eine Formal- oder Verbalinjurie (d.h. reines Werturteil) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussagen erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt wie z.B. der Vorwurf, jemand sei ein Schwein, ein Luder, ein Psychopath, ein Halunke, eine Hure (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 1 ff. zu Art. 177 StGB).