1. Angefochten sind die beiden vorinstanzlichen Schuldsprüche. Nicht angefochten sind demgegenüber die erfolgten Freisprüche. Das Obergericht prüft deshalb einzig die ergangenen Schuldsprüche betreffend Beschimpfung und betreffend sexuelle Belästigung (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Gemäss Anklageschrift vom 6. April 2021 wird dem Beschuldigten einerseits vorgeworfen, die Privatklägerin am 28. August 2020 um ca. 13:00 Uhr als "polnische Hure" bezeichnet zu haben. Sodann habe er ihr gesagt, dass sie "krank sei". Schliesslich habe der Beschuldigte ihr gegenüber den Ausdruck "halt d'Schnurre" verwendet.