3.2. Der Verfahrensleiter ordnete im Einverständnis der Parteien und gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 4. April 2022 das schriftliche Verfahren an. 3.3. Mit Eingabe vom 21. April 2022 reichte der Beschuldigte eine Berufungsbegründung ein und wiederholte hauptsächlich das bereits anlässlich der Berufungserklärung Vorgebrachte. -6- 3.4. Mit Berufungsantwort vom 28. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung sei unter Kostenfolge abzuweisen. 3.5. Am 22. August 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Neben dem Beschuldigten wurde B. als Auskunftsperson befragt. Das Obergericht zieht in Erwägung: