2.2. Gegen dieses, ihm am 2. Dezember 2021 zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 8. Dezember 2021 (Postaufgabe: 9. Dezember 2021) Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 21. Februar 2022 zugestellt. 3. 3.1. Am 7. März 2022 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und stellte sinngemäss die Anträge, die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Urteils seien aufzuheben, es sei keine Busse auszusprechen, die Probezeit sei nicht zu verlängern und die Kosten seien ihm nicht aufzuerlegen. Als Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe bei der Beweiswürdigung auf unerlaubte Beweismittel abgestellt.