2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB; und - der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 al. 2 StGB. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 25 Tagessätzen Geldstrafe unbedingt verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.- festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 750.--. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 400.- verurteilt.