- einer Geldstrafe von 40 Tagessätze zu je CHF 90.00, unbedingt - einer Busse von CHF 400.00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage 3. Es sei dem Beschuldigten den mit Urteil des Aarg. Obergerichts vom 21.09.2017 gewährte bedingte Strafvollzug (Freiheitsstrafe von 12 Monate, Probezeit 4 Jahre), in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB, nicht zu widerrufen. Stattdessen sei der Beschuldigte zu verwarnen und die Probezeit um 1 Jahr auf insgesamt fünf Jahre zu verlängern. 4. Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten. III. Weitere Angaben