4. Geringfügiger Diebstahl Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen jemandem eine fremde bewegliche Sache von geringem Vermögenswert zur Aneignung weggenommen, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Am Samstag, 29.08.2020, zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr, hat der Beschuldigte der Privatklägerin in Q., im Eingangsbereich vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, einen Aschenbecher und ein Paar Schuhe (Damensandalen Marke Anna Field) entwendet. Das Deliktsgut beträgt ca. CHF 25.00.