Dabei beschimpfte der Beschuldigte die Privatklägerin als "polnische Hure" und sagte, dass sie "krank sei" und doch zurück nach R. gehen soll. Er sagte auch, dass die Privatklägerin einen aggressiven Hund habe und diesen nicht im Griff habe. Als die Privatklägerin dem Beschuldigten antwortete, dass dieser seinen Hund nie an der Leine führe und dass dies in der Schweiz vorgeschrieben sei, beschimpfte der -3- Beschuldigte sie mit dem Ausdruck: "halt d'Schnurre". Die Privatklägerin fühlte sich durch die Beschimpfungen in ihrer Ehre angegriffen.