Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.46 (ST.2021.36; StA.2020.3319) Urteil vom 22. August 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Döbeli Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1987, von Schleitheim, […] Gegenstand Beschimpfung, sexuelle Belästigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 6. April 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wie folgt Anklage gegen den Beschuldigten: […] I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) 1. Mehrfache Drohung Art. 180 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat mehrfach jemanden vorsätzlich, d.h. mit Wis- sen und Willen, durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Zwischen den Wohnungsnachbarn, der Privatklägerin (Bewohnerin Erdgeschoss) und dem Beschuldigten (Bewohner 2. Stock) ist es zu verschiedenen, verbalen Streitigkeiten gekommen. Am Montag, 14.09.2020, ca. 12.00 Uhr, wollte die Privatklägerin mit ihrem Hund spazieren gehen. Da hat der Beschuldigte zur Privatklä- gerin vor der Wohnliegenschaft in Q., gesagt, dass die Anzeigeer- stattung ein grosser Fehler gewesen sei und sie dies bereuen werde. Am Sonntag, 20.09.2020, ca. 11.30 Uhr, war die Privatklägerin vor ihrer Wohnungstüre in Q., am Rauchen. Der Beschuldigte hat, an- lässlich verbaler Dispute, Drohungen wie "du wirst es bereuen was du gemacht hast, es kommt alles zurück auf dich, du spielst mit der Flamme", "ich kenne auch andere Leute" gegenüber der Privatklä- gerin ausgesprochen. Die Privatklägerin wurde durch die gemachten drohenden Äusse- rungen in Angst und Schrecken versetzt. 2. Beschimpfung Art. 177 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat jemanden vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wil- len, auf andere Weise durch Worte in seiner Ehre angegriffen. Am Freitag, 28.08.2020, ca. 13.00 Uhr, stellte die Privatklägerin fest, dass ein Auto ihre Ausfahrt versperrte. Ihre Abklärungen ergaben, dass der Beschuldigte dieses Auto dort abgestellt hatte. Als der Be- schuldigte in diesem Moment die Liegenschaft in Q., verliess, kam es vor der Liegenschaft zu einer verbalen Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Dabei be- schimpfte der Beschuldigte die Privatklägerin als "polnische Hure" und sagte, dass sie "krank sei" und doch zurück nach R. gehen soll. Er sagte auch, dass die Privatklägerin einen aggressiven Hund habe und diesen nicht im Griff habe. Als die Privatklägerin dem Beschul- digten antwortete, dass dieser seinen Hund nie an der Leine führe und dass dies in der Schweiz vorgeschrieben sei, beschimpfte der -3- Beschuldigte sie mit dem Ausdruck: "halt d'Schnurre". Die Privatklä- gerin fühlte sich durch die Beschimpfungen in ihrer Ehre angegrif- fen. 3. Sexuelle Belästigung Art. 198 al. 2 StGB Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, jeman- den tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Am Sonntag, 30.08.2020 hat der Beschuldigte in Q., den Katzen- Fressnapf der Privatklägerin vor der Haustüre genommen und ver- teilte die von der Privatklägerin an einem Häufchen liegen gelassenen Zigaretten auf dem Boden. Danach warf er den Napf gegen die Haus- türe der Privatklägerin. Als die Privatklägerin darauf die Türe öffnete, erschrak der Beschuldigte (er war überrascht, dass die Privatklägerin Zuhause war obwohl ihr Personenwagen nicht vor der Liegenschaft stand) und sagte zur Privatklägerin, dass sie ihre Scheisse aufräumen soll. Diese sprach den Beschuldigten auf den Diebstahl vom Vortag an und forderte ihn auf, ihr doch den entwendeten Aschenbecher wie- der zu geben. Der Beschuldigte lachte nur und fragte die Privatkläge- rin, ob sie schlechten Sex gehabt habe und sagte zu ihr "gang go dich ficken". Die Privatklägerin wurde durch die Worte des Beschuldigten sexuell belästigt. 4. Geringfügiger Diebstahl Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen jeman- dem eine fremde bewegliche Sache von geringem Vermögenswert zur Aneignung weggenommen, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Am Samstag, 29.08.2020, zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr, hat der Beschuldigte der Privatklägerin in Q., im Eingangsbereich vor- sätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, einen Aschenbecher und ein Paar Schuhe (Damensandalen Marke Anna Field) entwendet. Das Deliktsgut beträgt ca. CHF 25.00. Ort: Q. Zeit: Freitag, 28.08.2020 bis Sonntag, 20.09.2020 Privatklägerin: B., Q. Strafantrag: 31.08.2020 und 22.09.2020 (act. 27 und 29) II. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 103, 104 und 106 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB zu verurteilen zu: -4- - einer Geldstrafe von 40 Tagessätze zu je CHF 90.00, unbe- dingt - einer Busse von CHF 400.00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage 3. Es sei dem Beschuldigten den mit Urteil des Aarg. Obergerichts vom 21.09.2017 gewährte bedingte Strafvollzug (Freiheitsstrafe von 12 Monate, Probezeit 4 Jahre), in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB, nicht zu widerrufen. Stattdessen sei der Beschuldigte zu verwarnen und die Probezeit um 1 Jahr auf insgesamt fünf Jahre zu verlängern. 4. Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten. III. Weitere Angaben 1. Höhe der bisher entstandenen Untersuchungskosten CHF 0.00. 2. Die Anklagegebühr beträgt CHF 1'150.00. […] 2. 2.1. Am 4. Oktober 2021 fand die Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden statt. Diese erkannte gleichentags: 1. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; und - des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB; und - der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 al. 2 StGB. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 25 Tagessätzen Geldstrafe unbedingt verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.- festgesetzt. Die Geld- strafe beläuft sich auf Fr. 750.--. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer Ver- bindungsbusse von Fr. 400.- verurteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen vollzogen. -5- 6. Auf den Widerruf des mit Urteil des Aarg. Obergerichts vom 21. September 2017 gewährten bedingten Vollzug (Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Pro- bezeit 4 Jahre) wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet und statt- dessen die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Die Probezeit beträgt neu 5 Jahre. 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'500.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 0.00 d) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 e) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 f) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 g) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 h) den Spesen von Fr. 60.00 i) andere Auslagen Fr. 0.00 Total Fr. 2'410.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. h im Gesamtbetrag von Fr. 2'410.00 auferlegt. 8. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selbst. 2.2. Gegen dieses, ihm am 2. Dezember 2021 zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 8. Dezember 2021 (Postaufgabe: 9. Dezember 2021) Be- rufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 21. Februar 2022 zuge- stellt. 3. 3.1. Am 7. März 2022 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und stellte sinngemäss die Anträge, die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Urteils seien aufzuheben, es sei keine Busse auszusprechen, die Probezeit sei nicht zu verlängern und die Kosten seien ihm nicht aufzuerlegen. Als Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe bei der Beweiswürdigung auf unerlaubte Beweismittel abgestellt. 3.2. Der Verfahrensleiter ordnete im Einverständnis der Parteien und gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 4. April 2022 das schriftliche Verfahren an. 3.3. Mit Eingabe vom 21. April 2022 reichte der Beschuldigte eine Berufungs- begründung ein und wiederholte hauptsächlich das bereits anlässlich der Berufungserklärung Vorgebrachte. -6- 3.4. Mit Berufungsantwort vom 28. April 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft, die Berufung sei unter Kostenfolge abzuweisen. 3.5. Am 22. August 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Neben dem Be- schuldigten wurde B. als Auskunftsperson befragt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten sind die beiden vorinstanzlichen Schuldsprüche. Nicht ange- fochten sind demgegenüber die erfolgten Freisprüche. Das Obergericht prüft deshalb einzig die ergangenen Schuldsprüche betreffend Beschimp- fung und betreffend sexuelle Belästigung (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Gemäss Anklageschrift vom 6. April 2021 wird dem Beschuldigten einer- seits vorgeworfen, die Privatklägerin am 28. August 2020 um ca. 13:00 Uhr als "polnische Hure" bezeichnet zu haben. Sodann habe er ihr gesagt, dass sie "krank sei". Schliesslich habe der Beschuldigte ihr gegenüber den Aus- druck "halt d'Schnurre" verwendet. 2.2. Wegen Beschimpfung wird auf Antrag hin bestraft, wer jemanden in ande- rer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung gemäss Art. 173 f. StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der Beschimpfung wird entweder durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten o- der durch ein Werturteil gegenüber Dritten oder gegenüber dem Verletzten erfüllt. Eine Formal- oder Verbalinjurie (d.h. reines Werturteil) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussagen erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt wie z.B. der Vorwurf, jemand sei ein Schwein, ein Luder, ein Psychopath, ein Halunke, eine Hure (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 1 ff. zu Art. 177 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Bei einem Werturteil muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (RIKLIN, a.a.O., N 14 zu Art. 177 StGB). -7- 2.3. Gleich vorab ist festzuhalten, dass es sich beim Ausdruck "halt d'Schnurre" um keine Beschimpfung handelt. Dabei handelt es sich nicht um eine eh- renrührige Formulierung im Sinne von Art. 177 Ziff. 1 StGB, sondern einzig um eine Unhöflichkeit. Entsprechend wird der Beschuldigte vom Vorwurf der Beschimpfung im Zusammenhang mit dem Ausdruck "halt d'Schnurre" freigesprochen. 3. 3.1. Erstellt ist, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin am 28. August 2020 aufeinandertrafen und die Begegnung in einen Streit mündete. 3.2. Was den weiteren Sachverhalt anbelangt (die Bezeichnung der Privatklä- gerin als "polnische Hure" und dass sie "krank sei"), so machen die Privat- klägerin und der Beschuldigte unterschiedliche Aussagen zum angeklagten Vorfall vom 28. August 2020. Deshalb ist eine Würdigung ihrer Aussagen vorzunehmen. 3.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. August 2020 führte die Privatklägerin aus, am Freitag 28. August 2020 habe sie gesehen, dass ein Auto ihre Ausfahrt zugeparkt habe und dass sie deshalb das Autokennzei- chen im Internet überprüft habe. In der Folge habe sie den Besitzer ange- rufen und gefragt, weshalb sein Auto vor ihrer Ausfahrt stünde. Der Besitzer habe ihr entgegnet, dass sein Auto im Service und es somit unmöglich sei, dass sein Auto vor ihrer Ausfahrt stehen würde. Sie habe den Besitzer ge- fragt, ob er das Auto beim Beschuldigten in den Service gegeben habe, was dieser bejaht habe. Daraufhin habe sie dem Besitzer des Autos ge- sagt, dass der Beschuldigte das Auto verwendet habe um nach Hause zu fahren, und dass sie beim nächsten Mal nicht mehr anrufen, sondern so- gleich das Auto abschleppen lassen werde. Ein paar Minuten später sei der Beschuldigte rausgekommen und sie habe ihm gesagt, dass, wenn noch einmal ein Auto von ihm oder einem Kunden vor ihrem Auto stehen würde, sie die Polizei rufen werde. Daraufhin habe der Beschuldigte angefangen, sie zu beschimpfen und habe sie "polnische Hure" genannt. Er habe ihr gesagt, dass sie nach R. zurückgehen solle und dass sie krank sei. Sie habe geantwortet, dass alle in der Nachbarschaft wissen würden, dass er krank sei. Anschliessend habe der Beschuldigte ihren Hund beschimpft, woraufhin sie entgegnet habe, dass sein Hund nie an der Leine sei, so wie es in der Schweiz gesetzlich sein müsste. Der Beschuldigte habe ihr "halt d'Schnurre" geantwortet. Dann sei er weg gewesen (Untersuchungsakten [UA] act. 36). -8- Vor Vorinstanz thematisierte die Privatklägerin die Problematik mit den Hunden. Es habe da auch verbale Auseinandersetzungen gegeben. Sie habe dem Beschuldigten empfohlen, seinen Hund an die Leine zu nehmen. Das sei seine Pflicht. Wenn ein anderer Hund an der Leine sei, nehme der andere Besitzer seinen Hund dann auch an die Leine. Als Antwort habe er sie "polnische Hure" genannt und gesagt "geh zurück nach R., dort kannst du deinen Hund an die Leine nehmen und deine Rechte haben" (Gerichts- akten [GA] act. 32). Zum angeklagten Sachverhalt wurde die Privatklägerin vor Vorinstanz nicht mehr im Detail befragt ("Gibt es etwas, das Sie damals vielleicht nicht korrekt gesagt haben oder gibt es etwas, was Sie ergänzen oder ändern würden?" GA act. 33). Vor Obergericht führte die Privatklägerin aus, sie wisse noch genau, was am 28. August 2020 an der Q. passiert sei. Der Beschuldigte habe ständig ihr Auto zuparkiert. Sie habe um 13:00 Uhr losfahren wollen. Es sei ein Auto dort gestanden. Sie habe rausgefunden, dass es von einer Privatper- son sei. Sie habe angerufen und gefragt, was das Auto da mache. Die Per- son habe gesagt, das Auto sei im Service. Der Beschuldigte habe das schon einmal gemacht. Nachher habe sie gewartet, dann sei der Beschul- digte herausgekommen. Sie habe ihm klargemacht, dass sie das nächste Mal die Polizei rufen werde. Daraufhin habe sie von ihm gehört, dass sie eine "polnische Hure" sei und sie solle zurück nach R.. Danach habe er gesagt, dass sie krank sei. Dann habe sie ihm gesagt, dass die ganze Nachbarschaft wisse, dass er krank sei. Es sei bekannt gewesen, dass er in dieser Zeit Medikamente genommen habe wegen seiner Aggressionen (Protokoll S. 2 f.). Auf Befragung führte die Privatklägerin aus, der Beschul- digte habe sie nicht [vor dem Vorfall am 28. August 2020] schon einmal polnische Hure genannt. Konfrontiert mit ihrer Aussage vor Bezirksgericht, wonach der Beschuldigte das schon mal gesagt haben soll, hielt sie fest: "Nein, er hat andere Sachen gesagt. Schlampe hat er auch schon gesagt. Polnische Hure hat er [am 28. August 2020] das erste Mal gesagt" (Proto- koll S. 3). 3.2.2. Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2020 sagte der Beschuldigte zum Vorfall vom 28. August 2020, er sei raus- gelaufen und dann habe die Privatklägerin ihn beschimpft und beleidigt. Zumindest Arschloch habe sie gesagt (UA act. 42). Auf Vorhalt der Be- zeichnungen "polnische Hure", "zurück nach R. gehen", "Krank sein" und "halt d Schnurre" machte der Beschuldigte keine Aussagen (UA act. 43). Vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte sinngemäss, am 28. August 2020 entsprechende Ausdrücke verwendet zu haben (GA act. 26). -9- Vor Obergericht führte der Beschuldigte zum Vorfall vom 28. August 2020 aus, dass es zu Streitigkeiten und Beleidigungen gekommen sei. Die Pri- vatklägerin habe ihn als Arschloch bezeichnet. Er solle nicht da parkieren, sonst würde sie es der Verwaltung melden. Gegenseitig seien sie laut ge- worden. Dann habe er einen Piepton gehört. Seine Vermutung sei, dass sie eine Sprachaufzeichnung gemacht habe. Er habe sie darauf angespro- chen. "Polnische Hure" und "gang zrugg uf R." habe er nicht gesagt. Er sei halt etwas laut geworden, aber habe sie nicht als Hure bezeichnet. Sie hät- ten sich gegenseitig mit Wörtern beschimpft. Er habe auch Arschloch ge- sagt. Er habe sie als dumme Frau bezeichnet und gesagt "lueg um dini eignige Problem". Beide hätten Arschloch gesagt (Protokoll S. 6 f.). Er habe sie weder "polnische Hure" genannt noch gefragt ob sie krank sei, und auch nicht gesagt sie solle zurück nach R. gehen (Protokoll S. 8). 3.2.3. Die Parteien sind zerstritten und machen sich gegenseitig Vorwürfe (vgl. z.Bsp. die Privatklägerin: "Er war der, der immer angefangen hat. Wenn nicht verbal, dann…" [GA act. 32]; der Beschuldigte: "Sie suchte immer ein bisschen den Konflikt…" [GA act. 23], "Das Klima war sehr schlecht. Es hat sich immer mehr angestaut. Wir haben keine Einigung gefunden" [Protokoll S. 6]). Ein Falschbezichtigungsmotiv seitens der Privatklägerin ist unter die- sen Umständen nicht ausgeschlossen. Zudem hat die Privatklägerin den Ausdruck "polnische Hure" in zwei verschiedenen Kontexten erwähnt. Ein- mal, wie angeklagt, im Kontext mit seinem geparkten Auto, als der Beschul- digte sie zugeparkt haben soll, und einmal im Kontext mit den Hunden, als sie dem Beschuldigten empfohlen habe, seinen Hund an die Leine zu neh- men (GA act. 32). Der Beschuldigte hat von Anfang an bestritten, die Pri- vatklägerin "polnische Hure" genannt, sowie gesagt zu haben, dass sie "krank sei". Hingegen anerkennt er (vgl. E. 5.1 nachfolgend), sie gefragt zu haben, ob sie schlechten Sex gehabt habe (Protokoll S. 7 f.). 3.3. In Berücksichtigung der Umstände, dass die Privatklägerin mit dem Be- schuldigten zerstritten war und entsprechend eine Falschbezichtigung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, sie bezüglich des Grundes für die angeblichen Beschimpfungen (Auto oder Hund) zudem unterschied- liche Angaben gemacht hat und in Würdigung der Aussagen des Beschul- digten, der ja immerhin einen Teil der Vorwürfe (vgl. E. 5.1 nachfolgend) anerkennt und dessen Aussageverhalten insgesamt nicht als unglaubhaft eingestuft werden kann, ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsat- zes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB auch hinsichtlich der Ausdrücke "polnische Hure" und "krank sein" freizusprechen. - 10 - 4. 4.1. Gemäss Anklageschrift vom 6. April 2021 wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe die Privatklägerin am 30. August 2020 in Q. gefragt, ob sie schlechten Sex gehabt habe und zu ihr gesagt "gang go dich ficken". Die Privatklägerin sei durch die Worte des Beschuldigten sexuell belästigt worden. 4.2. Der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die als Übertretung ausgestaltete Bestimmung erfasst geringfügigere Be- einträchtigungen der sexuellen Integrität, bei denen im Einzelnen zweifel- haft sein kann, ob sie noch eine eigentliche Verletzung der Selbstbestim- mung darstellen, die aber mit solchen Eingriffen immerhin vergleichbar sind, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Se- xualität konfrontieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2019 vom 4. No- vember 2019 E. 2.3.1). Strafwürdig ist einzig die Verwendung stark vulgärer Ausdrücke, welche eine grobe Zumutung darstellen. Bei tatbestandsmässigen Worten muss es sich klarerweise um solche handeln, welche sich direkt an das Opfer wenden und sich auch auf dieses als Person direkt beziehen, also grob unanständige (mithin vulgäre) sexuelle Aufforderungen sowie Äusserun- gen hinsichtlich der Geschlechtsteile oder des Sexuallebens des Opfers (ISENRING, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 22 zu Art. 198 StGB). Für den subjektiven Tatbestand der sexuellen Belästigung ist zumindest Eventualvorsatz erforderlich. Der Täter muss dabei mindestens in Kauf nehmen, dass sich das Opfer belästigt fühlt (BGE 137 IV 263 E. 3.1). 5. 5.1. Der Beschuldigte hat vor Obergericht auf die Frage "Haben Sie gesagt, hesch du schlechte Sex gha?" ausgeführt: "Sie hat mich immer konfrontiert. Dann habe ich sie gefragt, ob sie schlechten Sex gehabt hat (Protokoll S. 7). Auf erneute Frage bestätigte der Beschuldigte, dass er die Privatklä- gerin gefragt hat, ob sie schlechten Sex gehabt hat. "Gang dich go ficken" habe er jedoch nicht gesagt (Protokoll S. 8). Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 30. August 2020 in Q. gefragt hat, ob sie schlechten Sex gehabt hat. Nicht erstellt ist hingegen, ob er in diesem Zusammenhang auch die Formulierung "gang go dich ficken" verwendet hat. - 11 - 5.2. Bei der Frage "hesch du schlechte Sex gha" handelt es sich um eine Frage zum Sexualleben der Privatklägerin. Die Privatklägerin wurde vom Be- schuldigten unvorbereitet und gegen ihren Willen mit Sexualität konfron- tiert. Die Privatklägerin hat denn auch ausgeführt, sie sei schockiert gewe- sen und habe sich in ihrer Sexualität angegriffen gefühlt. Sie habe sich be- lästigt gefühlt (Protokoll S. 4). Der objektive Tatbestand der sexuellen Be- lästigung ist erfüllt. 5.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz, mindestens aber Eventualvorsatz erfor- derlich. Der Beschuldigte hat auf die Frage "Was bezwecken Sie, wenn Sie jemanden das fragen" ausgeführt, die Privatklägerin habe ihn immer pro- voziert. Sie sei immer so pessimistisch. Er habe sie angesprochen: Hast du Launenschwankungen? Oder schlechten Sex? Bei anderen Personen frage er das nicht. Er habe sich provoziert gefühlt. (Protokoll S. 8). Bei die- ser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mindes- tens in Kauf nahm, dass sich die Privatklägerin in sexueller Hinsicht beläs- tigt fühlte. Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB erfüllt und der Beschuldigte der sexuellen Belästigung schuldig zu spre- chen. 6. 6.1. Der Beschuldigte ist der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Der Strafrahmen beläuft sich auf Busse bis Fr. 10'000.00 (Art. 198 Abs. 3 StGB i.V.m. 106 Abs. 1 StGB; HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 106 StGB). 6.2. Die Vorinstanz hat eine Busse von Fr. 400.00 ausgesprochen. Die Frage, "hesch du schlechte Sex gha" wiegt im weiten Spektrum möglicher sexuel- ler Belästigungen noch leicht. Der Beschuldigte verdient einen Jahreslohn von Fr. 19'571.00 und hat ausser Geschäftsaktiven keinerlei Vermögen (Steuerunterlagen eingereicht am 22. August 2022). Im Ergebnis erscheint eine Busse von Fr. 400.00 als angemessen. 6.3. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 4 Tage festgelegt (Heimgartner, a.a.O., N. 14 zu Art. 106 StGB). - 12 - 7. Die Frage des Widerrufs (Art. 46 Abs. 2 StGB) stellt sich vorliegend nicht, nachdem der Beschuldigte einzig wegen einer Übertretung schuldig ge- sprochen wird. 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Beschimpfung freigesprochen, zu- dem wird die Strafe entsprechend reduziert. Er unterliegt aber in Bezug auf den Anklagepunkt der sexuellen Belästigung. Ihm sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Drittel auf- zuerlegen. Die restlichen zwei Drittel werden auf die Staatskasse genom- men. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 18 VKD). 8.2. Der Beschuldigte ist nicht verteidigt und es sind ihm keine wesentlichen Kosten entstanden. 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorinstanzlichen Verfahren sind die Kosten nach dem Verschuldensprin- zip zu verlegen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Wie die Vorinstanz richtig aus- führt (E. 10.1), ist für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, son- dern der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt massgebend. Bei ei- nem einheitlichen Sachverhaltskomplex, wie er hier vorliegt, gilt der Grund- satz der vollständigen Kostenauflage. Davon kann nur abgewichen wer- den, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2), was vorliegend nicht der Fall ist. Die vorinstanzlichen Kosten sind dem Beschuldigten damit vollständig aufzuerlegen. 9.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten vor Vorinstanz selber. - 13 - 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; - des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB; und - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 47 und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. 4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 112.00, insgesamt Fr. 2'112.00, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel mit Fr. 704.00 auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten im Berufungsverfahren selbst. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'410.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'150.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten vor Vorinstanz selber. - 14 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Döbeli