6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'360.00 (inkl. Anklagegebühren von Fr. 2'500.00) werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'270.00 auferlegt. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten der Staatskasse. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung im Umfang von 1/4 des richterlich genehmigten Aufwandes von Fr. 7'265.55, d.h. von Fr. 1'814.15 (inkl. Auslagen und - 27 - MwSt.) auszurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine erstinstanzlichen Kosten selber zu tragen. Zustellung an: […]