4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. Juni 2017 gewährte bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 110.00 wird nicht widerrufen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 166.00, gesamthaft Fr. 2'166.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'540.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.