2. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB, der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB sowie der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 60.00, gesamthaft Fr. 5'400.00, und zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.