Aus denselben Gründen steht dem Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren nach Art. 429 Abs. 1 StPO eine Entschädigung im Umfang von 1/4 des richterlich genehmigten Aufwands zu. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. (in Rechtskraft erwachsen) Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz (Art. 96 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG) von Schuld und Strafe freigesprochen. - 26 -