8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 8.2. Es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen, weshalb die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung nach wie vor korrekt ist. Somit hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im festgelegten Umfang von 3/4 zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse.