7.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf ihre Kostennote, ergänzt um 5 Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Weg und kurze Nachbesprechung, und angepasst an den für die amtliche Verteidigung geltenden Stundenansatz von Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) mit insgesamt gerundet Fr. 3'540.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).