7. 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen grossmehrheitlich, lediglich vom Widerruf des Strafbefehls vom 21. Juni 2017 muss aufgrund des Zeitab- - 25 - laufs abgesehen werden, was in einer Gesamtbetrachtung vernachlässigbar ist. Daher erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.