5.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für den mehrfachen Pfändungsbetrug und die Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 60.00 zu verurteilen. Ein Widerruf der mit Strafbefehl vom 21. Juni 2017 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen entfällt. 6. Für die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB ist eine Busse festzulegen. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen erscheint (Art. 106 Abs. 3 StGB).