Auch wenn aus den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ergeht, dass er sich in beruflicher Hinsicht verändern will und sich eine Festanstellung mit regelmässigem Einkommen sucht (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 und 19), ist aufgrund der gezeigten Umstände zweifelhaft, ob er sich zukünftig bewähren und (Zahlungs-)Verpflichtungen nachkommen wird. Daher erscheint es aufgrund der gesamten Umstände notwendig, die vorliegende Geldstrafe unbedingt auszusprechen, um den Beschuldigten vor weiteren Straftaten abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario).