Offensichtlich hat der Beschuldigte nichts aus der Vorstrafe gelernt. Schliesslich hat der Beschuldigte mehrfach und über einen längeren Zeitraum die gesetzlichen Bestimmungen der ordnungsgemässen Buch- bzw. Geschäftsführung missachtet und ist seinen Informationspflichten betreffend seine Einkommenshöhe bzw. den Einkommensveränderungen gegenüber dem Betreibungsamt nicht nachgekommen, weshalb es zur Verurteilung wegen Pfändungsbetrugs und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher kam.