5.6. Die Vorinstanz gibt die rechtlichen Grundlagen sowie die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs zutreffend wieder. Darauf kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 8.4). Mit der Vorinstanz ist die Strafe unbedingt auszusprechen. Der Beschuldigte ist wegen grober Verkehrsregelverletzung vorbestraft (UA Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ST.2020.2182 act. 1). Während der Probezeit ist er erneut straffällig geworden, was zum vorliegenden Verfahren führte. Offensichtlich hat der Beschuldigte nichts aus der Vorstrafe gelernt.