Aufgrund seiner vagen Angaben ist mit der Vorinstanz von einem Einkommen aus Arbeitslosenentschädigung in Höhe von monatlich netto Fr. 5'000.00 auszugehen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 8.3.4). Nach Abzug von pauschal 20 % für Krankenkasse und Steuern sowie 15 % Unterstützungsabzug für die nicht arbeitstätige Ehefrau sowie von 15 %, 12.5 % und 10 % für die drei gemeinsamen Kinder, ergibt sich ein Tagessatz von abgerundet Fr. 60.00. Die Geldstrafe beträgt damit Fr. 4'800.00 (80 x Fr. 60.00).