5.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Frau geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er geltend, nach seiner erhaltenen Kündigung bei der N. beim RAV gemeldet zu sein. Zu seiner ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung konnte er jedoch keine genauen Angaben machen und reichte dazu auch keine Belege ein.