In Bezug auf den Pfändungsbetrug kann ihm ein hartnäckiges Leugnen der Tat indessen nicht angelastet werden. Betreffend den Vorwurf der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern hat er indessen stets die Schuld von sich gewiesen und diese seiner Ehefrau zugespielt, da diese es unterlassen habe, ihm das Einschreiben effektiv weiterzuleiten resp. ihn auf den Erhalt dieses Schreibens hinzuweisen. Die fehlende Organisation seiner Posteingänge hat er jedoch selbst zu verantworten.