5.4.5. Hinsichtlich der Täterkomponenten wirken sich das Nachtatverhalten, die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sowie, dass er in geregelten Verhältnissen lebt, neutral aus. Der Beschuldigte ist wegen grober Verkehrsregelverletzung vorbestraft (UA Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ST.2020.2182 act. 1). Er hat eine vorsätzliche Tatbegehung bestritten und stets geltend gemacht, dass er in der Anfangsphase nach der Unternehmensgründung ein Durcheinander gehabt habe. In Bezug auf den Pfändungsbetrug kann ihm ein hartnäckiges Leugnen der Tat indessen nicht angelastet werden.