Damit ist er nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, weshalb das Verschulden als leicht einzustufen ist. In Anbetracht des Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wäre eine Einzelstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen angemessen. Entsprechend ist die Einsatzstrafe, aufgrund des fehlenden sachlichen und örtlichen Zusammenhangs mit dem Pfändungsbetrug, in Anwendung des Asperationsprinzips um 20 Tagessätze zu erhöhen