Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt von einer Gleichgültigkeit gegenüber den unternehmerischen Verpflichtungen, private und gesellschaftliche Ausgaben nicht zu vermischen. Insgesamt ist in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und der davon erfassten Handlung und Deliktssumme mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 8.3.2.) gerade noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Die schuldangemessene Einsatzstrafe ist auf 90 Tagessätze festzulegen.