Dem Beschuldigten waren seine Pflichten als Schuldner im Pfändungsverfahren bekannt. Er verfügte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit und es wäre für ihn möglich gewesen, die Buchhaltung korrekt zu führen oder führen zu lassen und sein Einkommen korrekt anzugeben, weshalb die Entscheidung dagegen umso schwerer wiegt. Der Beschuldigte hat sich bei der Unternehmensgründung überschätzt. Innert kurzer Zeit eröffnete er mehrere Läden (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 25. Juni 2020 in UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3- 6 Register 1 act. 4/4 Frage 17 und act. 4/5 Frage 23, Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9).